Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Errichtung von Toilettenanlagen der nowato GmbH
- Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für Angebote, Lieferungen und Leistungen der nowato GmbH über öffentliche oder halböffentliche Toilettenanlagen, einschließlich Kazuba, Modo und Kubus, sowie für Zubehör, Montage und Inbetriebnahme. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, nowato stimmt ihnen schriftlich zu. Die AGB Verkauf Kabinen und die AGB Vermietung gelten für diese Verträge nicht. - Vertrag und Unterlagen
Angebote sind freibleibend und 30 Tage gültig, soweit nichts anderes steht. Maßgeblich sind die Auftragsbestätigung und die darin genannten Pläne, Maße und Leistungsbeschreibungen. Abbildungen und Prospektangaben sind nur verbindlich, wenn sie bestätigt werden. Technische Änderungen bleiben vorbehalten, soweit Funktion, Maße und vereinbarte Ausstattung im Wesentlichen gleich bleiben. Der Kunde prüft Maße, Standort und Zufahrt vor Auftrag. - Leistungsumfang
Geschuldet ist nur, was die Auftragsbestätigung aufführt. Nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, sind: Baugenehmigung und sonstige Erlaubnisse, Fundament, Aushub, Entwässerung, Wasser-, Abwasser- und Elektroanschluss, barrierefreier Zugang außerhalb der Kabine, Verkehrssicherung, Winterdienst und späterer Betrieb. Herstellerbedingungen eines Drittprodukts gehen dessen Technik vor, soweit sie dem Kunden mit dem Angebot bekannt gegeben wurden. - Mitwirkung und Baustelle
Der Kunde beschafft rechtzeitig alle Genehmigungen und stellt einen tragfähigen, ebenen, frei zugänglichen Standort. Die Zufahrt muss für Transporter mit Anhänger geeignet und der Standort höchstens etwa 1 km von der genannten Lieferadresse entfernt sein. Vertiefungen, Fundamente und Anschlüsse müssen vor dem Montagetermin fertig und abnahmefähig sein. Ist das nicht der Fall, kann nowato den Termin verschieben und nachgewiesenen Mehraufwand berechnen. Gefahr und Kosten von Lage, Baugrund und bauseitigen Leistungen trägt der Kunde. - Termine
Liefer- und Montagetermine sind voraussichtlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich bezeichnet. nowato haftet nicht für Verzug durch fehlende Mitwirkung, Genehmigungen, höhere Gewalt oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, die nowato nicht zu vertreten hat. Der Kunde wird unverzüglich informiert. - Preise und Zahlung
Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer, ab Werk bzw. gemäß Angebot. Mangels anderer Vereinbarung sind 50 % bei Auftrag und 50 % bei Lieferung bzw. Montagebereitschaft fällig. Gerät der Kunde in Verzug, gelten die gesetzlichen Zinsen, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. - Gefahr und Eigentum
Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Bei Montage geht die Gefahr mit Ablieferung auf der Baustelle über, für die Montageleistung mit Abnahme. nowato behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vor. Der Vorbehalt endet, soweit die Anlage wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird. Der Kunde darf die Anlage vor Zahlungseingang nicht verpfänden. - Abnahme
Montageleistungen sind abzunehmen. nowato zeigt die Fertigstellung an. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 12 Werktagen wesentliche Mängel schriftlich rügt oder die Anlage in Gebrauch nimmt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen. - Mängel
Für die Montage an einem Bauwerk beträgt die Verjährung fünf Jahre ab Abnahme, für gelieferte bewegliche Sachen ohne Einbau zwei Jahre ab Ablieferung. nowato leistet zunächst Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt diese fehl, bleiben die gesetzlichen Rechte. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Keine Mängelrechte bestehen bei unsachgemäßem Gebrauch, fehlender Pflege, fehlender Holzbehandlung trotz Hinweises, Eingriffen Dritter oder bauseitigen Fehlern. Für Drittprodukte tritt nowato vorhandene Herstellerrechte ab, soweit gesetzlich zulässig, und haftet daneben nach diesem Abschnitt. - Haftung
nowato haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit nur für wesentliche Vertragspflichten und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Weitere Haftung ist ausgeschlossen. Betriebsausfall, entgangene Benutzungsgebühren und mittelbare Schäden sind nur erfasst, soweit sie vom vorhergehenden Satz gedeckt sind. - Betrieb
Reinigung, Einstreu, Entleerung, Verwertung, Winterbetrieb und Vandalismusschäden obliegen dem Kunden, sofern kein gesonderter Servicevertrag besteht. Ein Servicevertrag ist ein selbständiger Vertrag. - Datenschutz und Schlussbestimmungen
nowato verarbeitet Kundendaten zur Vertragsdurchführung nach der Datenschutzerklärung. Änderungen bedürfen der Textform. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
